8. März 2018

Die Satzung

Satzung des TSV 1862 Scheßlitz e. V. (Urschrift)

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1.1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1862 Scheßlitz – eingetragener Verein (TSV 1862 Scheßlitz e.V.) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
1.2. Der Sitz des Vereines ist Scheßlitz.
1.3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Zugleich erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in den entsprechenden Fachverbänden.
1.4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
1.5. Die Aufnahme, Weitergabe, Speicherung, sowie die Änderung von persönlichen Daten der Mitglieder erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zu anderen Zwecken bedarf es der Zustimmung des betroffenen Mitgliedes.

§ 2 Aufgabe, Zweck, Gemeinnützigkeit, Vereinstätigkeiten
2.1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf sportlichem Gebiet, dies wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Turn- und Sportübungen
Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und sonstigen, den Vereinsaufgaben dienenden Personen
Errichtung, Instandhaltung von Sportanlagen und des Vereinsheimes, sowie Bereitstellung der erforderlichen Gerätschaften und baulichen Anlagen.
2.2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
2.5. Es darf kein Mitglied oder sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder kostenmäßigen Ersatz freiwillig eingebrachter Leistungen.
2.6 .Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für eventuelle Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Der Vereinsausschuss ist hierüber zeitnah zu informieren.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Porto, Telefon, Reisekosten usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn diese Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

II. Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Entscheidung durch den Vereinsausschuss zu. Diese Entscheidung ist endgültig. Eine Bekanntgabe der Ablehnungsgründe ist nicht erforderlich.
3.3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
3.4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt (s. § 4 d. Satzung)
c) Ausschluss (s. § 5 d. Satzung)

§ 4 Austritt
4.1. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
4.2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mind. 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres zukommen zu lassen.

§ 5 Ausschluss
5.1. Der Ausschluss erfolgt bei:
a) grober oder beharrlicher Verletzung der durch die Satzung und die Geschäftsordnung festgelegten Pflichten
b) grober und beharrlicher Verletzung der sportlichen Regeln
c) erheblicher Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines
d) Beitragsrückständen in Höhe eines Jahresbeitrages, trotz schriftlicher Mahnung
e) rechtskräftiger Verurteilung durch ein Strafgericht über 1 Jahr Freiheitsstrafe
Grob und beharrlich handelt, wer mindestens zwei schriftliche Verwarnungen nicht beachtet hat.
5.2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Äußert sich das Mitglied nicht,
so kann ohne weitere Anhörung entschieden werden.
5.3. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe, die schriftliche Anrufung des Vereinsauschusses zulässig. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen innerhalb von 4 Wochen.
5.4. Wenn es die Interessen des Vereines gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
5.5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 6 Beitragspflicht
6.1. Ein Mitglied hat ab dem Aufnahmemonat den anteiligen Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen.
6.2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres im voraus zu entrichten.
6.3. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
6.4. Die Beitragspflicht endet:
a) im Todesfall mit dem Monat, der dem Todestag vorhergeht
b) beim wirksamen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
c) beim wirksamen Ausschluss mit dem Monat, der dem Monat des Ausschlusses vorhergeht.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
7.1. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, falls sie im Vorstand tätig waren, zum Ehrenvorstand ernannt werden.
7.2. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses.

III. Organe des Vereines

§ 8 Organe
8.1. Vereinsorgane sind:
der Vorstand (§ 9 d. Satzung)
der Vereinsausschuss (§ 10 d. Satzung)
die Mitgliederversammlung (§ 11 d. Satzung)

§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (zugleich Stellvertreter), dem 3. Vorsitzenden (zugleich Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, 2 Beisitzern.
9.2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder dessen Aufgabenbereich, spätestens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen.
9.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Gegenüber Dritten wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft vertreten. Innerhalb des Vereines ist der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende zur alleinigen Vertretung des 1. Vorsitzenden berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand
a) zur Verfügung über Grundbesitz
b) zum Abschluss v. Grundstücksgeschäften jeglicher Art
der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Vereinsauschuss
10.1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern oder bei Abwesenheit deren Vertreter
10.2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch einen Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
10.3. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung und der Geschäftsordnung

§ 11 Mitgliederversammlung
11.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen wird, oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.
11.2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Beschluss über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
d) Entscheidung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
11.3. Wahl- und Stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
11.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei Abstimmung nicht mit.
11.6. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Scheßlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
11.7. Der 1. Vorsitzende gibt Tagungsort und -zeit, sowie die Tagesordnungspunkte mindestens 2 Wochen vorher in der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Scheßlitz, sowie am Aushang des Sportheimes bekannt.
11.8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
11.9. Die Neuwahlen des Vorstandes erfolgen alle 3 Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden oder Ausschluss eines Vorstandmitgliedes ist in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.
11.10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
11.11. Die Beschlüsse bzw. die Wahlergebnisse sind allen Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

IV. Sonstiges

§ 12 Abteilungen
12.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden die in der Geschäftsordnung festgelegten Abteilungen gebildet.
12.2. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen in der Abteilungsversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestimmt. Die Abteilungsleiter müssen vom Vorstand bestätigt werden.
12.3. Weitere Abteilungen können mit einfacher Mehrheit des Vereinsausschusses auf Antrag des Vorstandes gebildet werden.

§ 13 Geschäftsordnung
13.1. Der Vereinsausschuss beschließt die vom Vorstand zu erarbeitende Geschäftsordnung mit Dreiviertelmehrheit. Die Geschäftsordnung kann jederzeit den Vereinserfordernissen und rechtlichen Anforderungen angepasst werden, soweit die Vorgaben der Satzung nicht berührt werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
14.1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.